Pflichten: Planer*/Steuerer*
1.2
Dem Planer werden im Regelfall durch den Bauherrn zahlreiche, das Thema betreffende Pflichten übertragen. In diesem Fall sind die Ausführungen unter Pkt. 1.1 auch für den Planer relevant.
Der Planer hat die Pflicht, den Bauherrn darauf hinzuweisen, wenn eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm nicht ausgeschlossen werden kann. Die Wahrnehmung der Hinweispflicht sollte aus Beweisgründen immer schriftlich erfolgen.
Die Planer müssen im Auftrag des Bauherrn die für die Bewertung der zu erwartenden Geräuschimmissionen erforderlichen Informationen - z. B. zu den in Frage kommenden Bauverfahren - ermitteln und entsprechende Handlungsempfehlungen ableiten. Die Ergebnisse sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und der Ausschreibung zu berücksichtigen.
Der Ersteller einer Ausschreibung muss in der Ausschreibung deutlich darauf hinweisen, wenn nach pflichtgemäßer Prüfung im Vorfeld ein Erfordernis nach Minderungsmaßnahmen zur Reduzierung der Baulärmeinwirkungen festgestellt wurde. Dies folgt u. a. aus den Ausschreibungspflichten gemäß VOB/C und ATV DIN 18299, Abschnitt 0.1.13.
Der Planer ist dabei für die Gesamtbetrachtung aller während der Bauzeit auf der Baustelle entstehenden Emissionen verantwortlich (z. B. kumulativer Baulärm durch gleichzeitig stattfindende Bauprozesse unterschiedlicher Auftragnehmer).
* Unter diesen Begriff fallen auch Architekten, Fachplaner, Bauleitung, Projektsteuerung, Ingenieurbüro etc.