Pflichten: Bauherr/Auftraggeber
1.1
Der Bauherr ist als „Zustandsstörer“ dafür verantwortlich, dass ausgehend von seiner Baustelle schädliche Umwelteinwirkungen – und hierzu zählt der Baulärm - verhindert werden, die unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind (in Deutschland) regelmäßig zu unterstellen, wenn die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm eingehalten werden.
Die Folgen unvermeidbaren Baulärms sind grundsätzlich vom Bauherrn zu tragen. Der Bauherr hat bereits in der Planungsphase Aussagen bezüglich Baulärmauswirkungen zu ermitteln und mit der Leistungsbeschreibung, soweit im Einzelfall erforderlich, besondere Immissionsschutzvorgaben
im Bereich der Baustelle anzugeben (siehe u. a. ATV DIN 18299 und die jeweils anwendbaren Normen in der VOB/C, die ebenfalls bereits Angaben zum Lärmschutz beinhalten).
Der Bauherr hat sich vor der Ausschreibung sachkundig zu machen, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch den Betrieb auf seiner Baustelle zu befürchten sind. Dies ist auf innerstädtischen Baustellen aufgrund der räumlichen Nähe nahezu immer der Fall. Für eine derartige Einschätzung bedarf es i.d.R. eines Sachkundigen, der mögliche Bauverfahren und deren Auswirkungen benennen kann.
Der Bauherr hat die Verpflichtung, notwendige Genehmigungen/Ausnahmegenehmigungen einzuholen, die z. B. im Rahmen von Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm zu erwarten sind.
Werden erst im laufenden Baubetrieb unzumutbare schädliche Umwelteinwirkungen festgestellt, können behördliche (oder auch gerichtliche) Anordnungen nicht ausgeschlossen werden. Es kommt zu einem Eingriff in den geplanten Bauablauf. Hier sind praktisch immer Mehrkosten und/oder Zeitverzug die Konsequenz. Dieses Risiko ist durch eine sachgerechte Vorabbetrachtung durch den Bauherrn (siehe oben) deutlich reduzierbar.
Der Bauherr sollte, wenn schädliche Umwelteinwirkungen nicht auszuschließen sind, schon im Rahmen der Planung Kontakt mit der zuständigen Überwachungsbehörde aufnehmen, um den Sachverhalt zu erörtern. Das Ziel hierbei ist, die Einstufung der Zumutbarkeitsschwelle aus Sicht der Behörde zu ermitteln.
Der Bauherr sollte vor Beginn von lärmintensiven Baumaßnahmen die Beteiligten (insb. Nachbarn) über die geplanten Maßnahmen informieren. Dies kann oftmals Streitigkeiten verhindern und sorgt für ein besseres Klima zwischen allen Beteiligten.
Hinweis: Nachbarn können wegen zu hoher Lärmimmissionen keine zivilrechtlichen Ansprüche direkt gegen den Bauunternehmer durchsetzen. Anspruchsschuldner ist hier alleine der Bauherr als „Nutzer“ des Baugrundstücks.