Bauausführung
3.3
Die Baulärmthematik kann auch schon planmäßig in der Bauausführungsphase Berücksichtigung finden. Dies ist dann der Fall, wenn sich geräuschintensive Bautätigkeiten in besonders geschützten Zeiten, d. h. an Sonn- und/oder Feiertagen oder in der Nacht (20:00 – 07:00 Uhr) nicht vermeiden lassen oder planmäßig durchgeführt werden sollen (z. B. Nachtbaustelle im Bahnbau). Hierbei ist die 32. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) zu beachten. In den hier aufgeführten Wohngebietsarten dürfen eine Vielzahl von Baumaschinen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie nachts nicht betrieben werden, sofern nicht eine Ausnahmezulassung im Einzelfall erteilt wurde. Aber selbst bei einem nach der 32. BImSchV zulässigen Betrieb sind die Sonn- und Feiertage sowie die Nachtruhe häufig besonders immissionsschutzrechtlich geschützt. In diesem Fall können Bautätigkeiten nur dann durchgeführt werden, wenn diese die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm einhalten, also regelmäßig keine unzumutbaren Belästigungen zu erwarten sind. Auch hier unterstützt die Baulärmprognose dabei frühzeitig zu erkennen, ob in diesen besonders geschützten Zeiten überhaupt eine Chance auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte besteht.
Der weitaus üblichere Fall ist, dass es technologische Zwänge gibt, die es erforderlich machen, Bauarbeiten in besonders geschützten Zeiten ausführen zu müssen. Technologische Zwänge sind z. B. das Erfordernis, „Frisch-in-Frisch“ betonieren zu müssen. Weiterhin besteht oftmals ein großes öffentliches Interesse, Hauptverkehrsstraßen oder Schienenwege nur möglichst kurz oder in weniger frequentierten (Nacht)Stunden zu sperren.
Ist ein technologischer Zwang gegeben, greift das mehrfach schon erwähnte Gebot der „Vermeidung von vermeidbarem Lärm“. Die Umsetzung dieses Gebots wird durch eine Baulärmprognose und ein entsprechendes Fachgutachten belegt. Ist der Nachweis erbracht und sichergestellt, dass der verbleibende unvermeidbare Lärm nicht unzumutbar ist, wird eine Ausnahmezulassung durch die für Baulärm zuständige Behörde erteilt. Diese belegt, dass die höheren Geräuschbelastungen als zumutbar angesehen werden. Die Höhe dieser Geräuschbelastungen ist in aller Regel als einzuhaltende Geräuschbelastung in Form einer Auflage in der Ausnahmezulassung benannt. Häufig wird in diesem Zusammenhang gefordert, dass die tatsächliche Höhe der Geräuschbelastung durch ein Akustikbüro mit ensprechender fachlicher Eignung stichprobenartig oder sogar kontinuierlich messtechnisch überwacht und protokolliert wird. Eine solche Ausnahmezulassung stellt keinen Freibrief dar. Vermeidbarer Lärm muss auch hier vermieden werden. Dazu ist eine entsprechende Sensibilisierung der auf der Baustelle tätigen Personen ausgesprochen hilfreich (siehe Kapitel 6).
Der weitaus problematischere, weil außerplanmäßige Fall ist, dass der Baulärm zu Anwohnerbeschwerden führt und die für Baulärm zuständige Behörde (in der Regel das Umweltamt) tätig wird.
Die zuständige Behörde wird in einem ersten Schritt messtechnisch oder durch Inaugenscheinnahme prüfen, ob eine zumutbare Belästigung vorliegt. Dies wäre regelmäßig der Fall, wenn die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm eingehalten sind. In einem zweiten Schritt prüft die Behörde, ob sie Maßnahmen anordnen muss. Das ist dann der Fall, wenn der Lärm als unzumutbar eingestuft wird. Hierbei wird sie die Vorgaben der AVV Baulärm beachten, wonach die Behörde Minderungsmaßnahmen anordnen soll, wenn die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm um mehr als 5 dB überschritten werden.
Gemäß AVV Baulärm kommen als Maßnahmen insbesondere in Betracht:
- Maßnahmen bei der Einrichtung der Baustelle,
- Maßnahmen an den Baumaschinen,
- die Verwendung geräuscharmer Baumaschinen,
- die Anwendung geräuscharmer Bauverfahren,
- die Beschränkung der Betriebszeit geräuschintensiver Baumaschinen.
Es ist unschwer zu erkennen, dass mit all den Maßnahmen zumindest Mehrkosten, meist aber auch Verzögerungen im Bauablauf verbunden sind. Wurden hier im Vorfeld keine Vorkehrungen seitens des Bauherrn (oder seiner Fachplaner/Bevollmächtigten) getroffen, wird der Bauherr die entsprechenden Kosten, Bauzeitverzögerungen etc. tragen müssen.
Aber selbst wenn die für Baulärm zuständige Behörde eine über den Immissionsrichtwerten der AVV Baulärm liegende Geräuschbelastung für zumutbar einstuft, schützt dies den Bauherrn nicht automatisch vor zivilrechtlichen Forderungen seitens Betroffener. Neben einer Lärmbeschwerde bei der Behörde kann ein Betroffener auch auf direktem zivilrechtlichem Weg Minderungsmaßnahmen und/oder Schadenersatzforderungen gegenüber dem Bauherrn geltend machen.