Das für alle Baubeteiligten gültige Fazit lautet:

Bauleiter mit Helm auf Baustell mit Gerüst und Kran

Der Bauherr ist als „Zustandsstörer“ dafür verantwortlich, dass von seiner Baustelle ausgehender Baulärm verhindert wird. Aus diesem Grund sollte diese Thematik bereits bei der Planung, Ausschreibung und Vergabe berücksichtigt werden.
Unter den Baubeteiligten sollte deshalb im Rahmen der Vertragsverhandlungen eine Vereinbarung getroffen werden, welche die Folgen aus einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm bzw. die daraus resultierenden Mehrkosten regelt. Dies betrifft insbesondere die Beschränkung der täglichen Betriebsdauer, passive/aktive Lärmschutzmaßnahmen und die Umsetzung behördlicher Auflagen zur Vermeidung, Reduzierung und Überwachung von Lärmimmissionen (siehe hierzu auch Pkt. 3.2).