Ansprüche aus dem BImSchG

4.3.2

Es obliegt dem Beschwerdeführer, die Unzumutbarkeit und den Schaden zu konkretisieren. Prinzipiell wird in einem Gerichtsverfahren geprüft, ob entsprechend der Regelungen des BImSchG „vermeidbarer Lärm vermieden und unvermeidbarer Lärm auf ein Minimum reduziert wurde“. Allerdings kann das Gericht zu einer anderen Einstufung der Zumutbarkeit im Vergleich zur Behörde kommen.


Da entsprechende Gerichtsverfahren häufig erst sehr viel später – und praktisch immer erst nach Abschluss der Anlass gebenden Bautätigkeit – stattfinden, muss im Nachhinein die Geräuschbelastung sachverständig ermittelt werden. Dies erfolgt dann auf der Grundlage von Bautagebüchern und entsprechenden Schallleistungspegeln und ist mit entsprechenden Unsicherheiten behaftet. Besteht während einer Bauphase Sorge, dass sich ein solcher Rechtsstreit anbahnt, kann auf das bereits im Zusammenhang mit Kontrollmessungen als Auflage einer Ausnahmezulassung (siehe Kapitel 3, Pkt. 3.3) erwähnte kontinuierliche Baulärmmessverfahren zurückgegriffen werden, so dass dann konkrete Lärmwerte in das Verfahren eingebracht werden können.