Zusammenstellung relevanter Gerichtsurteile

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Allen Baubeteiligten ist zu empfehlen, sich über die aktuellen Anforderungen im Zusammenhang mit der Baulärmproblematik stets und immer wieder zu informieren. Es sind jeweils die neuesten Gesetze und Regelungen des betreffenden Bundeslandes bzw. der Kommune maßgebend. Die nachfolgenden Informationen können nur als Hilfsmittel angesehen werden. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben kann nicht übernommen werden. Die Aktualität ist in jedem Fall individuell zu überprüfen!

  • BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 – 7 A 11.11:
    Baustellenlärm: Was schädlich ist, ergibt sich aus der AVV Baulärm!
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  • VG Frankfurt, Beschluss vom 11.07.2011 – 8 L 1728/11:
    Baustellenlärm über 70 dB(A): Bauordnungsrechtliche Stilllegung möglich!
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  • BGH, Urteil vom 16.07.2010, Az: V ZR 217/09, IBR 2010, 629:
    Der Bauunternehmer haftet bei Schäden am Nachbargrundstück nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Dieser richtet sich vielmehr gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störungen ausgehen, regelmäßig also gegen den Bauherrn.
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  • BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, Az: 9 A 72.07, IBRRS 2010, 0284:
    Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ziel der Bewertung der Kosten hinsichtlich des damit erzielbaren Lärmschutzeffekts muss eine Lärmschutzkonzeption sein, die auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen vertretbar erscheint.
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  • OLG Köln, Urteil vom 09.01.2002, Az: 11 U 223/98, IBRRS 2002, 1859:
    Der planende Architekt ist dafür verantwortlich, dass das Bauwerk die an den Schallschutz zu stellenden Anforderungen erfüllt.
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  • OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2009, Az: 8 B 11243/09, BauR 2010, 747:
    Zur Beurteilung von Baustellenlärm und dem Stand der Technik nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm.
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  • BGH, Urteil vom 29.04.2020, Az: VIII ZR 31/18: Erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen wegen der Errichtung eines Neubaus in einer Baulücke auf einem Nachbargrundstück stellen bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung dar, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit hinnehmen muss.
  • BGH, Urteil vom 24.11.2021, Az: VIII ZR 258/19: Erhöhte Lärm- und Schmutzimmissionen nach Abschluss des Mietvertrags begründen bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle herrühren, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2023, Az: 7 B 1370/22: Das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks, bei der späteren Realisierung des Bebauungsplans nicht von baustellenbedingten Auswirkungen beeinträchtigt zu werden, gehört wegen der zeitlichen Begrenzung dieser Auswirkungen grundsätzlich nicht zu den Belangen, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind.